Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1993

Geschäftszahl

91/13/0237

Rechtssatz

Die Abgrenzung zwischen Kunst und Kunsthandwerk im abgabenrechtlichen Sinn anhand der vom Schaffenden eingesetzten Gestaltungselemente ist ein Akt der Beweiswürdigung, welcher in Grenzfällen der Einbeziehung sachverständiger Äußerungen in den Entscheidungsprozeß bedarf (Hinweis E 4.10.1983, 83/14/0043, 0052, 0053; E 23.10.1990, 89/14/0181), wiewohl nicht in jedem Fall, in dem die Abgrenzung zwischen Kunst und Kunstgewerbe strittig ist, ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muß (Hinweis E 23.10.1990, 89/14/0068). Beurteilt der Berufungssenat die Arbeiten des Steuerpflichtigen aufgrund eigener Betrachtung, hat die belangte Behörde die eingesehenen Werke den Verwaltungsakten anzuschließen, um dem Verwaltungsgerichtshof eine Überprüfung ihrer Beweiswürdigung betreffend das Überwiegen handwerklicher Gestaltungselemente zu ermöglichen. Ein Unterlassen der Vorlage begründet ein im Nahbereich der Herbeiführung der Rechtsfolge des Paragraph 38, Absatz 2, VwGG gelegenes Versäumnis, weil der Gerichtshof damit außerstande gesetzt ist, überhaupt zu sehen, wovon im Beschwerdefall die Rede ist, geschweige denn die Schlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung über das Überwiegen handwerklicher Gestaltungselemente und die Entbehrlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu beurteilen.