Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1993

Geschäftszahl

91/13/0237

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/13/0039 E 11. November 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Maßgebend für die Beurteilung ob die in der Herstellung eines Gegenstandes bestehende Tätigkeit eine künstlerische ist, ist ausschließlich die Art und Weise seiner Gestaltung. Erfolgt sie nach Gestaltungsprinzipien, die für ein umfassendes Kunstfach - zB Malerei, Bildhauerei, Architektur - charakteristisch sind, oder ist sie auf dieselbe Stufe zu stellen, wie diese, weil die Tätigkeit eine vergleichbar weitreichende künstlerische Ausbildung und Begabung erfordert, dann ist eine derart gestaltete Tätigkeit als die eines Künstlers anzusehen (Hinweis auf E 21.1.1986, 84/14/0017).