Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1994

Geschäftszahl

91/13/0232

Rechtssatz

Die ausschließlich mit Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid begründete Berufung gegen den abgeleiteten Bescheid ist allein aus diesem Grunde abzuweisen (Hinweis E 15.9.1993, 91/13/0092). (Im konkreten Fall war die Berufung gegen den Gewerbesteuerbescheid abzuweisen, weil die diesem Bescheid entgegengesetzten Argumente dem Bescheid über die Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb nach Paragraph 187, BAO hätten entgegengesetzt werden müssen).