Verwaltungsgerichtshof
27.04.1994
91/13/0232
Die ausschließlich mit Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid begründete Berufung gegen den abgeleiteten Bescheid ist allein aus diesem Grunde abzuweisen (Hinweis E 15.9.1993, 91/13/0092). (Im konkreten Fall war die Berufung gegen den Gewerbesteuerbescheid abzuweisen, weil die diesem Bescheid entgegengesetzten Argumente dem Bescheid über die Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb nach Paragraph 187, BAO hätten entgegengesetzt werden müssen).