Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.1993

Geschäftszahl

91/13/0231

Rechtssatz

Wird eine Wohnung nur zum geringeren Teil betrieblich genutzt, so wird in der Regel davon auszugehen sein, daß Vorräume nicht überwiegend betrieblich genutzt werden (Hinweis E 30.11.1962, 1268/61).