Verwaltungsgerichtshof
21.07.1993
91/13/0231
Aufwendungen für die Wohnung des Steuerpflichtigen sind typische Haushaltsaufwendungen. Ihr Abzug bei der Ermittlung des Einkommens kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht. Wird allerdings ein Raum der Wohnung ausschließlich für Erwerbszwecke verwendet, so sind die auf diesen Raum entfallenden Kosten Betriebsausgaben (Hinweis E 29.9.1981, 81/14/0003 - 0005).