Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.1993

Geschäftszahl

91/13/0231

Rechtssatz

Verkauft ein Steuerpflichtiger die von ihm geschaffenen Bildwerke nicht bzw unternimmt er auch keine diesbezüglichen Versuche, kann davon ausgegangen werden, daß er nicht den (abgabenrechtlich relevanten) Beruf eines (Landschafts-)Malers ausübt, sodaß die Kosten einer Auslandsreise, während der er entsprechend seinen Fähigkeiten tatsächlich Bildwerke geschaffen hat, von vornherein nicht durch einen Betrieb (Beruf) iSd Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1972 veranlaßt sind.