Verwaltungsgerichtshof
30.09.1992
91/13/0225
GRS wie 88/14/0136 E 29. November 1988 RS 3
Wenn der Nachsichtswerber nicht jene Umstände dartut, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten ergibt kann die Behörde keine Ermessensentscheidung treffen, sondern ist schon aus rechtlichen Erwägungen berechtigt, das Nachsichtsansuchen abzuweisen (Hinweis E 3.10.1988, 87/15/0132).