Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.1994

Geschäftszahl

91/13/0222

Rechtssatz

Hat die Abgabenbehörde eine ausdrückliche Feststellung und entsprechende Begründung des Vorliegens hinterzogener Abgaben im angefochtenen Bescheid unterlassen, ist darin allein schon eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erblicken (Hinweis E 25.6.1970, 1669/68; E 18.9.1991, 91/13/0064).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/13/0203