Verwaltungsgerichtshof
27.07.1994
91/13/0222
Hat die Abgabenbehörde eine ausdrückliche Feststellung und entsprechende Begründung des Vorliegens hinterzogener Abgaben im angefochtenen Bescheid unterlassen, ist darin allein schon eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erblicken (Hinweis E 25.6.1970, 1669/68; E 18.9.1991, 91/13/0064).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/13/0203