Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.1994

Geschäftszahl

91/13/0222

Rechtssatz

Ausführungen, wonach anders als nach innerstaatlichem Recht in zwischenstaatlich-steuerrechtlicher Betrachtung für die Beurteilung des inländischen Besteuerungsrechtes und der Abfuhrpflicht des inländischen Veranstalters zwischen jenen Fällen zu unterscheiden ist, in denen eine vertragliche Rechtsbeziehung zwischen dem österreichischen Veranstalter und dem ausländischen Künstler besteht, und jenen Fällen, in denen dies nicht der Fall ist. Für die erstgenannten Fälle besteht im Regelfall österreichisches Besteuerungsrecht und Steuerabzugspflicht des österreichischen Veranstalters. Anders hingegen verhält es sich in jenen Fällen, in welchen es an einer vertraglichen Rechtsbeziehung zwischen dem Abgabepflichtigen und dem ausländischen Künstler fehlt. In diesen Fällen ist das nach dem in Betracht kommenden DBAbk grundsätzlich bestehende österreichische Besteuerungsrecht im Wege des nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972 vorzunehmenden Steuerabzuges zwischenstaatlich nur dann rechtmäßig anzuwenden, wenn das DBAbk mit jenem Staat, in welchem der das Gesamtentgelt für die Produktion beanspruchende Unternehmer seinen Wohnsitz (die Produktionsgesellschaft ihren Sitz) hat, en "internationalen Künstlerdurchgriff" iSd Artikel 17, Ziffer 2, des OECD-MusterAbk 1977 vorsieht (Hinweis Loukota, Besteuerung ausländischer Künstler, SWI 1991, 315 ff).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/13/0203

Besprechung in:

SWI 3 aus 2004,, 99 - 107;