Verwaltungsgerichtshof
27.07.1994
91/13/0222
Unterläßt es ein Abgabepflichtiger, von der ihm im Abgabenverfahren ausreichend eingeräumten Gelegenheit zur Äußerung Gebrauch zu machen, und bringt er auch in der mündlichen Berufungsverhandlung gegen die Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen nichts vor, so kann er der Abgabenbehörde weder eine Verletzung des Parteiengehörs erfolgreich vorwerfen, noch im Verfahren vor dem VwGH den Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen des angefochtenen Bescheides mit der Behauptung ihrer sachlichen Unrichtigkeit wirksam entgegentreten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/13/0203