Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.1994

Geschäftszahl

91/13/0222

Rechtssatz

Unterläßt es ein Abgabepflichtiger, von der ihm im Abgabenverfahren ausreichend eingeräumten Gelegenheit zur Äußerung Gebrauch zu machen, und bringt er auch in der mündlichen Berufungsverhandlung gegen die Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen nichts vor, so kann er der Abgabenbehörde weder eine Verletzung des Parteiengehörs erfolgreich vorwerfen, noch im Verfahren vor dem VwGH den Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen des angefochtenen Bescheides mit der Behauptung ihrer sachlichen Unrichtigkeit wirksam entgegentreten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/13/0203