Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.1994

Geschäftszahl

91/13/0222

Rechtssatz

"Geldkonten" sind nicht in dem unter dem Aspekt des Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1972 in der Fassung vor dem AbgÄG 1984 anzustellenden Betriebsvermögensvergleich einzubeziehen, weil Schwankungen der Geldbestände bereits durch die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfaßt werden müssen (Hinweis

Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2, Textzahl 62 zu Paragraph 4, EStG 1972).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/13/0203