Verwaltungsgerichtshof
27.07.1994
91/13/0222
Angesichts der Vielzahl von durchgeführten Veranstaltungen und des damit zwangsläufig verbundenen Anfalles damit im Zusammenhang stehender kassenwirksamer Geschäftsvorfälle ist es unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 131, BAO nicht als zulässig anzusehen, die mit jedem einzelnen Konzert verbundenen Einnahmen und Ausgaben lediglich ex post für jede Veranstaltung getrennt zusammenzustellen. Da die Führung der Bücher in der im Gesetz vorgesehenen Form Sache des Abgabepflichtigen und nicht der Behörde ist, ist auch eine Pflicht des Prüfers zur Konstruktion von Aufzeichnungen, welche der Abgabepflichtige zu führen und vorzulegen verpflichtet ist, nicht zu erkennen (Hinweis E 28.4.1993, 90/13/0245).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/13/0203