Verwaltungsgerichtshof
27.07.1994
91/13/0222
Auch einen Abgabepflichtigen, der seinen Gewinn mit dem Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt, trifft die Obliegenheit zur Führung solcher Aufzeichnungen, die der Erfassung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben dienen, wobei die Eintragungen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen, Kasseneinnahmen und Kassenausgaben aber mindestens täglich aufgezeichnet werden sollen. Denn auch bei einer Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1972 bietet das Fehlen täglicher Aufzeichnungen bei täglichem Geschäftsbetrieb keine Gewähr mehr für eine vollständige Erfassung aller Geschäftsvorfälle (Hinweis E 13.6.1989, 86/14/0037).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/13/0203