Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.1994

Geschäftszahl

91/13/0222

Rechtssatz

Ausführungen betreffend die Notwendigkeit der Führung von Aufzeichnungen, welche den Verläßlichkeitskriterien und Nachvollziehbarkeitskriterien des Paragraph 131, BAO entsprechen, weil diese auch für solche Körperschaften als unvermeidlich anzusehen sind, welche aus einer Betätigung für gemeinnützige Zwecke abgabenrechtliche Begünstigungen für sich ableiten wollen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/13/0203