Verwaltungsgerichtshof
27.07.1994
91/13/0222
Ausführungen betreffend mangelnde Gemeinnützigkeit infolge einer Diskrepanz zwischen Vereinszweck (Förderung der Erziehung des künstlerischen Nachwuchses und die Ausübung der schönen Künste durch Abhaltung von Veranstaltungen) und Vereinstätigkeit (Veranstaltung von Konzerten mit populärer Musik). Die Tätigkeit des Abgabepflichtigen unterschied sich in keiner Weise von der eines gewerblichen Konzertveranstalters.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/13/0203