Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.1994

Geschäftszahl

91/13/0222

Rechtssatz

Ausführungen betreffend mangelnde Gemeinnützigkeit infolge einer Diskrepanz zwischen Vereinszweck (Förderung der Erziehung des künstlerischen Nachwuchses und die Ausübung der schönen Künste durch Abhaltung von Veranstaltungen) und Vereinstätigkeit (Veranstaltung von Konzerten mit populärer Musik). Die Tätigkeit des Abgabepflichtigen unterschied sich in keiner Weise von der eines gewerblichen Konzertveranstalters.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/13/0203