Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.1994

Geschäftszahl

91/13/0210

Rechtssatz

Die von der Finanzstrafbehörde aus dem Grunde des von ihr bejahten Vorliegens des Strafausschließungsgrundes des Paragraph 25, Absatz eins, FinStrG vorgenommenen Abstandnahme hat mit Einstellungserkenntnis nach Paragraph 136, FinStrG zu ergehen, mit welchem der Bescheid über die nach Paragraph 25, Absatz eins, FinStrG ausgesprochene Verwarnung zu verbinden ist.