Verwaltungsgerichtshof
16.02.1994
91/13/0210
Die der Bestimmung des Paragraph 42, Ziffer 2, StGB in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987, Bundesgesetzblatt Nr 605, zugrundeliegende Wertung läßt sich auf das Finanzstrafrecht nicht übertragen, weshalb es auch zu einer entsprechenden Novellierung des Paragraph 25, Absatz eins, FinstrG nicht gekommen ist. Die aus der Novellierung des Paragraph 42, StGB erkennbar gewordene gesetzgeberische Absicht der strafrechtlichen Privilegierung der Bemühungen des Täters um die Wiedergutmachung des Schaden verfehlt im Finanzstrafrecht ihr Ziel. Da die Verkürzung von Abgaben nach ihrer Aufdeckung regelmäßig zur Erlassung vollstreckbarer Abgabenbescheide über die verkürzten Beträge führt, besteht außerhalb des ohnehin normierten Rechtsinstituts der strafbefreienden Selbstanzeige nach Paragraph 29, FinStrG zu einer der novellierten Bestimmungen des Paragraph 42, StGB vergleichbaren zusätzlichen Privilegierung von Wiedergutmachungshandlungen kein Anlaß.