Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.1994

Geschäftszahl

91/13/0210

Rechtssatz

Es geht nicht an, einen über einer bestimmten Höhe gelegenen Verkürzungsbetrag durch die Anzahl der Besteuerungsperioden, während deren dieser Verkürzungsbetrag insgesamt erreicht wird, zu teilen, um auf diese Weise die Optik eines weitaus geringeren Verkürzungsbetrages zu erzielen. Erstreckt sich ein als fahrlässig zu beurteilendes Verhalten über mehrere Besteuerungsperioden, dann tritt durch die lange Dauer des deliktischen Verhaltens naturgemäß der Effekt einer Verkürzung der Angaben für diese mehreren Besteuerungsperioden ein; die Folgen des deliktischen Verhaltens können dann aber auch nicht isoliert pro Besteuerungsperiode, sondern nur in ihrer Gesamtheit betrachtet werden.