Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.1994

Geschäftszahl

91/13/0210

Rechtssatz

Ausführungen betreffend das Nichtvorliegen eines Schuldausschließungsgrundes iSd Paragraph 9, FinStrG, weil der Spruchsenat zwar den Irrtum des Abgabepflichtigen anerkannt (daher auch nur fahrlässige Abgabenverkürzung), ihn jedoch als unentschuldbar qualifiziert hat, weil der Abgabepflichtige jahrelang in Kenntnis der fortlaufenden Reduzierung seiner Darlehensschuld gegenüber seinem Vater durch die mit dieser verrechneten Mietzinseinnahmen den aus diesen Einnahmen rechnerisch ihm erwachsenden Vermögensvorteil als Zufluß von Einkünften nicht erkannt und seine Pflicht zur Ablieferung der in den Mietzinseinnahmen vertraglich enthaltenen Umsatzsteuerbeträge nicht gesehen hatte, was nach Alter und Ausbildungsstand des Abgabepflichtigen im Deliktzeitraum nicht als entschuldbar anzusehen war.