Verwaltungsgerichtshof
16.02.1994
91/13/0210
Ausführungen betreffend das Nichtvorliegen eines Schuldausschließungsgrundes iSd Paragraph 9, FinStrG, weil der Spruchsenat zwar den Irrtum des Abgabepflichtigen anerkannt (daher auch nur fahrlässige Abgabenverkürzung), ihn jedoch als unentschuldbar qualifiziert hat, weil der Abgabepflichtige jahrelang in Kenntnis der fortlaufenden Reduzierung seiner Darlehensschuld gegenüber seinem Vater durch die mit dieser verrechneten Mietzinseinnahmen den aus diesen Einnahmen rechnerisch ihm erwachsenden Vermögensvorteil als Zufluß von Einkünften nicht erkannt und seine Pflicht zur Ablieferung der in den Mietzinseinnahmen vertraglich enthaltenen Umsatzsteuerbeträge nicht gesehen hatte, was nach Alter und Ausbildungsstand des Abgabepflichtigen im Deliktzeitraum nicht als entschuldbar anzusehen war.