Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1993

Geschäftszahl

91/13/0198

Rechtssatz

Eine Verhandlung vor dem VwGH kann nicht dazu dienen, eine Klärung des Sachverhaltes herbeizuführen, da der Gerichtshof den von der Behörde angenommenen Sachverhalt anhand der Akten des Verwaltungsverfahrens zu beurteilen hat.