Verwaltungsgerichtshof
24.02.1993
91/13/0198
Eine Verhandlung vor dem VwGH kann nicht dazu dienen, eine Klärung des Sachverhaltes herbeizuführen, da der Gerichtshof den von der Behörde angenommenen Sachverhalt anhand der Akten des Verwaltungsverfahrens zu beurteilen hat.