Verwaltungsgerichtshof
24.02.1993
91/13/0198
GRS wie 82/13/0234 E 30. Mai 1984 RS 1 (gegenständlich entsprach das Gebäude nicht einmal den Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, StadterneuerungsG)
Eine Einzelassanierung iSd StadterneuerungsG liegt nicht schon dann vor, wenn eine Baulichkeit die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, StadterneuerungsG aufweist; vielmehr bedarf es der Einleitung der im Gesetz vorgesehenen Zwangsmaßnahmen (Enteignungsantrag, Androhung der Enteignung, Widerspruchsverfahren; Hinweis E 16.2.1984, 82/15/0121).