Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Geschäftszahl

91/13/0196

Rechtssatz

Für Leistungen im Familienverband sind aktuelle Entgeltserwartungen die Ausnahme. Die rechtliche Grundlage für Leistungen im Familienverband liegt regelmäßig nämlich nicht in unmittelbar aktualisierbaren Entgeltsvorstellungen, sondern in anderen Beweggründen, sei es das Erbringen des eigenen Beitrags zur Befriedigung der Familienbedürfnisse und der Förderung der Familieninteressen, sei es der Erwerb der Erfahrung und der Erweis der Tauglichkeit für die erwartete Position als künftiger Nachfolger in der Führung des elterlichen Unternehmens (Hinweis E 22.2.1956, 453/55, Slg Nr 1369/F, E 22.11.1960, 1756/56, E 11.2.1980, 3132/78, E 21.10.1986, 86/14/0042, E 13.9.1989, 88/13/0042).