Verwaltungsgerichtshof
04.09.1992
91/13/0196
Für Leistungen im Familienverband sind aktuelle Entgeltserwartungen die Ausnahme. Die rechtliche Grundlage für Leistungen im Familienverband liegt regelmäßig nämlich nicht in unmittelbar aktualisierbaren Entgeltsvorstellungen, sondern in anderen Beweggründen, sei es das Erbringen des eigenen Beitrags zur Befriedigung der Familienbedürfnisse und der Förderung der Familieninteressen, sei es der Erwerb der Erfahrung und der Erweis der Tauglichkeit für die erwartete Position als künftiger Nachfolger in der Führung des elterlichen Unternehmens (Hinweis E 22.2.1956, 453/55, Slg Nr 1369/F, E 22.11.1960, 1756/56, E 11.2.1980, 3132/78, E 21.10.1986, 86/14/0042, E 13.9.1989, 88/13/0042).