Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1993

Geschäftszahl

91/13/0194

Rechtssatz

Ausführungen betreffend die Nichtanerkennung von wiederholten Entnahmen eines Gesellschafter-Geschäftsführers als fremdübliche Darlehensgeschäfte; Qualifikation dieser Entnahmen als verdeckte Gewinnausschüttungen.