Verwaltungsgerichtshof
20.01.1993
91/13/0187
Bei der Ermittlung des Gewinnes aus einer gewerblichen Tätigkeit kann die Abgabenbehörde von der Methode der Einnahmenüberschußrechnung ausgehen, wenn der Abgabepflichtige weder zum Betriebsvermögensvergleich verpflichtet ist, noch freiwillig entsprechende Aufzeichnungen geführt hat (Hinweis E 16.10.1974, 509/73, VwSlg 4736 F/1974).