Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.1993

Geschäftszahl

91/13/0181

Rechtssatz

Unter dem Blickwinkel von Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 80, Absatz eins, BAO kann sich der Zeitpunkt, zu dem die Abgabennachforderungen zu entrichten waren, nicht erst auf Grund der Bescheide ergeben, welche diese Nachforderungen (infolge einer Schätzung gemäß Paragraph 184, BAO) festsetzten. Der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel zur Verfügung hatte, muß vielmehr mit der Antwort auf die Frage bestimmt werden, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären; dies ist bei der Umsatzsteuer, der Abgabe von alkoholischen Getränken und der Kapitalertragsteuer der Zeitpunkt, zu dem diese Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung und Einbehaltung abzuführen gewesen wären (Hinweis E 16.12.1986, 86/14/0077).