Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1992

Geschäftszahl

91/13/0172

Rechtssatz

Die Entscheidungselemente der subjektiven Billigkeit dürfen nicht auf Grund bloßer Vermutungen oder auf Grund des Anscheines, sondern nur auf Grund entsprechender verfahrensrechtlich einwandfrei getroffener Feststellungen in die Entscheidung einfließen (Hinweis Stoll, BAO, Handbuch, S 587).