Verwaltungsgerichtshof
04.09.1992
91/13/0165
Hatte eine gemeinnützige Bauvereinigung ein Geschäft außerhalb der in Paragraph 7, Absatz eins bis 3 WGG bezeichneten Art bereits vor dem Inkrafttreten des KStG 1988 begonnen, darf die Finanzlandesdirektion in einem nach Paragraph 5, Ziffer 10, KStG 1988 erlassenen Bescheid im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des Paragraph 26, Absatz 4, Ziffer 2, Satz 2 KStG 1988 nicht anordnen, der Bescheid trete nicht in Kraft, wenn der gesonderte Rechnungskreis nicht schon bei Beginn des Geschäftes eingerichtet war.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/13/0166