Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Geschäftszahl

91/13/0165

Rechtssatz

Hatte eine gemeinnützige Bauvereinigung ein Geschäft außerhalb der in Paragraph 7, Absatz eins bis 3 WGG bezeichneten Art bereits vor dem Inkrafttreten des KStG 1988 begonnen, darf die Finanzlandesdirektion in einem nach Paragraph 5, Ziffer 10, KStG 1988 erlassenen Bescheid im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des Paragraph 26, Absatz 4, Ziffer 2, Satz 2 KStG 1988 nicht anordnen, der Bescheid trete nicht in Kraft, wenn der gesonderte Rechnungskreis nicht schon bei Beginn des Geschäftes eingerichtet war.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/13/0166