Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.07.1995

Geschäftszahl

91/13/0145

Rechtssatz

Die Verhängung einer Geldstrafe über einen Rechtsanwalt wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG ist nicht durch den Betrieb seiner Kanzlei veranlaßt, sondern gehört in den Bereich der privaten Lebensführung des Rechtsanwaltes.