Verwaltungsgerichtshof
22.01.1992
91/13/0139
Einem Geldbetrag, der anläßlich des Ausscheidens des Abgabepflichtigen aus einer Funktion gewährt wird und dessen Höhe sich grundsätzlich nach der Dauer der Funktionsausübung richtet, fehlt es schon am Merkmal einer bereits eingetretenen oder einer drohenden Vermögensminderung, die durch diesen Geldbetrag ausgeglichen werden könnte. Dieser dem AbgabepflichtigenPfl gewährte Abfindungsbetrag ist damit von vornherein nicht als Entschädigung iSd EStG 1988 zu betrachten.