Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1993

Geschäftszahl

91/13/0134

Rechtssatz

Neu gewonnene Erkenntnisse in bezug auf die rechtliche Beurteilung unverändert gebliebener Sachverhaltselemente (im gegenständlichen Fall unrichtige Berechnung der Investitionsrücklage) sind nicht "Tatsachen" iSd Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, Seite 723 f).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/13/0135