Verwaltungsgerichtshof
22.03.1993
91/13/0134
Bilanzierungswahlrechte (hier Ausmaß der Investitonsrücklagenbildung innerhalb der Schranken des Paragraph 9, Absatz eins, EStG 1972) kann der Abgabepflichtige nur solange ausüben, als der sich auf den Veranlagungszeitraum beziehende Steuerbescheid, dem das Besteuerungsmerkmal zugrundeliegt, auf das sich das Wahlrecht bezieht, noch nicht rechtskräftig ist. Dies folgt zwingend aus dem gesetzlich statuierten Erfordernis behördlicher Zustimmung; für einen solchen Akt bestünde außerhalb des Veranlagungsverfahrens kein Raum. Eine Bilanzänderung ist daher mit steuerrechtlicher Wirkung nur bis zum rechtskräftigen Abschluß des Besteuerungsverfahrens möglich (Hinweis BFH 25.4.1990, römisch eins R 136/85, BStBl 1990, römisch zwei, Seite 905).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/13/0135