Verwaltungsgerichtshof
22.03.1993
91/13/0134
GRS wie 87/13/0176 E 21. September 1988 RS 1
(hier Änderung der Investitionsrücklage)
Die Bildung einer Investitionsrücklage gem Paragraph 9, EStG 1972 nach Einreichung der Bilanz beim Finanzamt bedeutet keine Bilanzberichtigung iSd Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz EStG 1972, sondern eine Bilanzänderung iSd zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle. Eine solche Änderung bedarf der in ihr Ermessen gestellten Zustimmung der Abgabenbehörde (Hinweis E 23.11.1982, 2597/79).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/13/0135