Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1992

Geschäftszahl

91/13/0130

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/25 91/16/0054 10

Stammrechtssatz

Paragraph 34, Ziffer 17, StGB nimmt als Milderungsgrund das reumütige Geständnis oder das Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, an. Ein reumütiges Geständnis umfaßt sowohl das Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, als auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Mißbilligung der Tat (Kunst, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Randziffer 47 zu Paragraph 34, StGB).