Verwaltungsgerichtshof
22.12.1993
91/13/0128
Das Fehlen von Honorareinnahmen iZm der Standespflicht der Rechtsanwälte zur unentgeltlichen Vertretung von Parteien in Verfahrenshilfesachen kann nicht einem Abfließen von Betriebsausgaben gleichgesetzt werden, weil dies auf den Ansatz eines Unternehmerlohns hinausliefe, was dem Einkommensteuerrecht fremd ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/13/0133