Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.1993

Geschäftszahl

91/13/0128

Rechtssatz

Das Fehlen von Honorareinnahmen iZm der Standespflicht der Rechtsanwälte zur unentgeltlichen Vertretung von Parteien in Verfahrenshilfesachen kann nicht einem Abfließen von Betriebsausgaben gleichgesetzt werden, weil dies auf den Ansatz eines Unternehmerlohns hinausliefe, was dem Einkommensteuerrecht fremd ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/13/0133