Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.1993

Geschäftszahl

91/13/0128

Rechtssatz

Aus der ausdrücklichen Anführung von Pflichtversicherung und Pflichtbeitrag im Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1972 ist zwingend zu erschließen, daß freiwillig eingegangene Versicherungsverträge über Krankenversicherungen und Unfallversicherungen keinen als Betriebsausgabe abziehbaren Aufwand hervorrufen können (Hinweis Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Textzahl 39 zu Paragraph 4,). Prämien für Versicherungen, welche lediglich durch die allgemeine Sorge um die Zukunft motiviert sind, kommen als Betriebsausgabe nicht in Betracht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/13/0133