Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.08.1992

Geschäftszahl

91/13/0120

Rechtssatz

Um eine Tätigkeit als einer der im Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972 namentlich aufgezählten Berufstätigkeit unmittelbar ähnlich beurteilen zu könnnen, sind Gemeinsamkeiten in den einschlägigen Wissensgebieten und Erfahrungsgebieten und in der Ausbildung für die einander ähnlichen Berufe erforderlich (Hinweis E 29.3.1989, 87/13/0169).