Verwaltungsgerichtshof
05.08.1992
91/13/0120
Um eine Tätigkeit als einer der im § 22 Abs 1 Z 1 EStG 1972 namentlich aufgezählten Berufstätigkeit unmittelbar ähnlich beurteilen zu könnnen, sind Gemeinsamkeiten in den einschlägigen Wissensgebieten und Erfahrungsgebieten und in der Ausbildung für die einander ähnlichen Berufe erforderlich (Hinweis E 29.3.1989, 87/13/0169).