Verwaltungsgerichtshof
05.08.1992
91/13/0120
Wissenschaftlichkeit liegt vor, wenn Methoden schöpferisch zur Gewinnung neuer Erkenntnisse angewendet werden, sodaß der Wissensstand in sachlicher und methodischer Hinsicht bereichert wird (Hinweis E 30.6.1986, 84/15/0220).