Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.08.1992

Geschäftszahl

91/13/0120

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0220 E 30. Juni 1986 VwSlg 6133 F/1986; RS 1

Stammrechtssatz

Der wissenschaftlich Tätige muß eine schwierige Aufgabe nach streng sachlichen und objektiven Gesichtspunkten zu lösen versuchen, wobei er sich in qualifizierter Form wissenschaftlicher Methoden bedienen und das Ergebnis seiner Arbeit geeignet sein muß, der Erweiterung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dienen. Die wissenschaftliche Tätigkeit muß sich nicht nur auf die Grundlagenforschung beschränken, sondern kann auch der Lösung von Fragen des praktischen Lebens dienen. Es können sohin auch Gutachten, wenngleich sie zweckbestimmt sind, wissenschaftliche Leistungen darstellen (Hinweis E 19.9.1972, 1106/70, VwSlg 4427 F/1972).