Verwaltungsgerichtshof
09.12.1992
91/13/0118
Die Unkenntnis der Steuerpflicht von Einnahmen bewirkt keine Unbilligkeit der Einhebung der Abgabenschuld, zumal die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist.