Bei der nach § 236 Abs 1 BAO gebotenen Beurteilung, welche Abgabenleistung erbracht werden kann, ist von dem um die Abgabenleistung noch nicht verminderten Einkommen auszugehen.Bei der nach Paragraph 236, Absatz eins, BAO gebotenen Beurteilung, welche Abgabenleistung erbracht werden kann, ist von dem um die Abgabenleistung noch nicht verminderten Einkommen auszugehen.