Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.1993

Geschäftszahl

91/13/0098

Rechtssatz

Auch WIFI-Vortragenden, die ein erhöhtes Stundenhonorar für eigenständig abgefaßte, unterrichtsbegleitende Arbeitsunterlagen erhalten, steht die Tarifbegünstigung des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 nicht zu.

Beachte

WIFI-Vortragender Vortragstätigkeit Skriptenhonorar Schriftsteller