Verwaltungsgerichtshof
21.07.1993
91/13/0098
GRS wie 89/14/0029 E 21. Dezember 1989 RS 1
Wird ein Kursvortragender nicht nach dem Ausmaß entlohnt, in dem er urheberrechtlich geschützte Leistungen bietet, sondern für eine unterrichtende Tätigkeit, dann liegt keine gesonderte Entlohnung für die Verwertung literarischer Urheberrechte vor.