Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.1993

Geschäftszahl

91/13/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/14/0029 E 21. Dezember 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Wird ein Kursvortragender nicht nach dem Ausmaß entlohnt, in dem er urheberrechtlich geschützte Leistungen bietet, sondern für eine unterrichtende Tätigkeit, dann liegt keine gesonderte Entlohnung für die Verwertung literarischer Urheberrechte vor.