Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.1993

Geschäftszahl

91/13/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0217 E 17. Februar 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Werden schriftliche Unterlagen FÜR eine Vortragstätigkeit verfaßt, so liegt primär nicht eine schriftstellerische Tätigkeit vor, sondern steht die Vortragstätigkeit im Vordergrund der erbrachten Leistung, für die die Erstellung der Skripten eine zwar wichtige, jedoch nur unterstützende Tätigkeit darstellt.