Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.1993

Geschäftszahl

91/13/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/13/0007 E 22. Februar 1984 VwSlg 5864 F/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Entfaltet der Schriftsteller eine Vortragstätigkeit, die sich vollkommen im Rahmen seines bereits in Schriftform vor die Öffentlichkeit getragenen Gedankengutes bewegt, so kann diese Tätigkeit noch als unmittelbarer Ausfluß der Tätigkeit als Schriftsteller angesehen werden.