Verwaltungsgerichtshof
09.12.1992
91/13/0094
Sind einzelne vom Abgabepflichtigen als beruflich veranlaßt bezeichnete Taxifahrten nachweislich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen, so ist die Abgabenbehörde auf der Basis dieser Sachverhaltsannahme im Recht, wenn sie von den verbleibenden nicht (einwandfrei) nachgewiesenen Kosten im Schätzungswege nur einen Teil berücksichtigt (Hinweis E 19.9.1978, 2749/77).