Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.1992

Geschäftszahl

91/13/0094

Rechtssatz

Sind einzelne vom Abgabepflichtigen als beruflich veranlaßt bezeichnete Taxifahrten nachweislich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen, so ist die Abgabenbehörde auf der Basis dieser Sachverhaltsannahme im Recht, wenn sie von den verbleibenden nicht (einwandfrei) nachgewiesenen Kosten im Schätzungswege nur einen Teil berücksichtigt (Hinweis E 19.9.1978, 2749/77).