Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.1993

Geschäftszahl

91/13/0085

Rechtssatz

Für die Frage, ob die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen ein Arbeitszimmer unbedingt erforderlich macht, kommt es nicht auf die Erzielung von Einnahmen aus dieser Tätigkeit (bereits) in dem in Betracht kommenden Besteuerungszeitraum an. Steht ein Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit, für die das Arbeitszimmer erforderlich ist, und den in diesem Rahmen zu erwartenden künftigen Einnahmen nicht in Zweifel, so hindert die Geringfügigkeit der im Besteuerungszeitraum unmittelbar aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen nicht die Absetzbarkeit der auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen.