Verwaltungsgerichtshof
01.07.1992
91/13/0084
Die steuerliche Berücksichtigung getätigter Ausgaben erfährt entsprechend dem Abflußprinzip durch Rückzahlungen keine Einschränkung. Im Fall einer betrieblich veranlaßten rechtsgrundlosen Leistung ist aber dem rechtlich im Leistungszeitpunkt entstandenen Rückforderungsanspruch die gleiche, der Leistung die Ausgabeneigenschaft nehmende Wirkung zuzuerkennen, wie sich nach einhelliger Auffassung dem Darlehensrückforderungsanspruch im Verhältnis zur Darlehenshingabe zugebilligt wird
(Hinweis Herrmann-Heuer-Raupach, Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz19, Kommentar, Anmerkung 61 zu Paragraph 11, EStG).