Verwaltungsgerichtshof
01.07.1992
91/13/0084
Einer Berücksichtigung des mit der irrtümlich geleisteten Zahlung entstandenen Rückforderungsanspruches steht die Gewinnermittlungsart gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1972 nicht entgegen. Wohl ist für die Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1972, von Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich nur die Geldbewegung erfolgswirksam, sodaß Rückzahlungen voraus empfangener Beträge etwa deswegen, weil ein erwarteter Vertrag nicht zustande kam, im Rückzahlungszeitpunkt eine Betriebssausgabe darstellen (Hinweis E 18.1.1983, 82/14/0076, 0086, 0087).