Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1992

Geschäftszahl

91/13/0084

Rechtssatz

Einer Berücksichtigung des mit der irrtümlich geleisteten Zahlung entstandenen Rückforderungsanspruches steht die Gewinnermittlungsart gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1972 nicht entgegen. Wohl ist für die Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1972, von Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich nur die Geldbewegung erfolgswirksam, sodaß Rückzahlungen voraus empfangener Beträge etwa deswegen, weil ein erwarteter Vertrag nicht zustande kam, im Rückzahlungszeitpunkt eine Betriebssausgabe darstellen (Hinweis E 18.1.1983, 82/14/0076, 0086, 0087).