Verwaltungsgerichtshof
01.07.1992
91/13/0084
Einer irrtümlichen Überweisung fehlt es an der für die Betriebsausgabenqualifikation erforderlichen Minderung im Vermögen des Abgabepflichtigen. Der Vermögensabgang muß, um steuerlich beachtet zu werden, im Zeitpunkt des Abganges ein endgültiger sein, weshalb etwa bei der Darlehenshingabe ebenso wie bei der Pfandbestellung wegen der von Anfang an bestehenden Rückzahlungs-(stellungs-)ansprüche kein Abfluß, sondern eine bloße Vermögensumschichtung anzunehmen ist
(Hinweis Taucher, Das Zufluß-Abfluß-Prinzip im Einkommensteuerrecht; Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2, Textziffer 67 zu Paragraph 4, EStG 1972; Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Textziffer 214 zu Paragraph 4, EStG 1988).