Verwaltungsgerichtshof
01.07.1992
91/13/0084
Einer irrtümlichen Überweisung kann die Eigenschaft als Betriebsausgabe nicht mit dem Fehlen einer betrieblichen Veranlassung abgesprochen werden. Dem Begriff des "Veranlassens" in der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1972 ist nämlich nicht bloß die Bedeutung eines bewußten, also gewollten und beabsichtigten Tätigwerdens zu unterstellen; vielmehr können auch ungewollte, sogar unerkannte Ereignisse zu Vermögensminderungen führen, die den steuerlichen Gewinn beeinflussen (Hinweis Tanzer, die Kausalität im Betriebsausgabenbegriff, ÖStZ 1975, 50 ff), wie dies spiegelgleich auch für den durch Paragraph 15, Absatz eins, EStG 1972 definierten Einnahmenbegriff gilt
(Hinweis E 10.11.1987, 86/14/0201).
Besprechung in FJ 1994/9 S 197-208;